Satzung des Stadtjugendring Göttingen e.V.

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§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1. NAME
In Göttingen tätige Jugendverbände und Jugendgemeinschaften, im folgenden als
Mitgliedsverbände bezeichnet, schließen sich zu einem Verein zusammen. Dieser führt den Namen
“Stadtjugendring Göttingen e.V.”, im folgenden als Verein bezeichnet, und ist als solcher im
Vereinsregister eingetragen.
2. SITZ
Sitz des Vereins ist Göttingen.

§ 2- Zweck und Aufgabe des Vereins

1. GEMEINNÜTZIGE ZWECKE
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der
Jugendpflege.
2. SELBSTLOSE TÄTIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitgliedsverbände erhalten keine etwaigen Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitgliedsverbände auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3. KEINE BEGÜNSTIGUNG VON PERSONEN
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. VORDRINGLICHSTE AUFGABEN
Die vordringlichsten Aufgaben des Vereines sind:
a. Das Gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der
Jugend zu fördern.
b. Durch Erfahrungsaustausch an der Lösung der Jugendprobleme mitzuwirken.
c. Die Interessen und Rechte der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, der
Stadtverwaltung und den Behörden zu vertreten.
d. Unterstützung und Koordinierung von Veranstaltungen für die organisierte und
nichtorganisierte Jugend.
e. Internationale Begegnungen und Zusammenarbeit in aller Welt zu pflegen.
f. Sich rassistischen, militärischen, nationalistischen und totalitären Bestrebungen, besonders
innerhalb der Jugend, aktiv in Wort und Tat entgegenzustellen.
g. An der Bildung der Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und
demokratischen Verhalten mitzuwirken.
h. Die Aus- und Fortbildung in der Jugendarbeit und kulturelle Interessen zu fördern.
i. Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen im Sinne der Aufgabenstellung des Vereins
anzuregen, zu planen und durchzuführen.
5. AUTONOMIE DER MITGLIEDSVERBÄNDE
Die Tätigkeit des Vereines berührt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der
Mitgliedsverbände.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. VORAUSSETZUNGEN
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verein sind:
a. Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland, ihres Grundgesetzes mit den darin
verankerten Grundrechten.
b. Der Nachweis, dass
- ein Gruppenleben nach eigener Ordnung geführt wird.
- Ein verantwortungsvoller Anteil am politischen Leben, insbesondere innerhalb der
Jugend, genommen wird.
- Die Aufgabe festgelegt ist, dass der Verband /die Gemeinschaft die Jugend durch
kulturelle, politische, religiöse, gesellschaftliche oder sportliche Betätigung bilden und
zu einem eigenständigem, demokratischen Denken und Handel erziehen will.
c. Es muss sich um eine Vereinigung von mindestens 15 Personen handeln.
d. Die Bereitschaft, die Satzung des Vereines anzuerkennen und bei dessen Aufgaben
mitzuwirken.
2. AUFNAHME
a. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich und unter Vorlage der Satzung des
aufzunehmenden Mitgliedsverbandes beantragt werden.
b. Über die Aufnahme entscheidet das beschließende Organ mit 2/3-Mehrheit.
3. AUSTRITT
Der Austritt aus dem Verein kann jeder Zeit schriftlich erklärt werden.
4. AUSSCHLUSS
a. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem anderem
Mitgliedsverband schriftlich gestellt werden, wenn § 3.1 nicht erfüllt wird.
b. Über den Antrag entscheidet das beschließende Organ mit 2/3 Mehrheit.

§ 4 – Beiträge – Geschäftsjahr

1. MITGLIEDSBEITRAG
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom beschließenden Organ mit 2/3 Mehrheit festgelegt.
2. GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01 bis zum 31.12 eines Kalenderjahres.

§ 5 – Organe des Vereines

1. STÄNDIGE ORGANE
Die ständigen Organe des Vereines sind:
a. Die Vollversammlung
b. Der Arbeitsauschuss
c. Der Vorstand
2. VOLLVERSAMMLUNG
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus
a. den Delegierten der Mitgliedsverbände:
- bei Mitgliedsverbänden mit bis zu 1.000 Mitgliedern je 2 stimmberechtigten Delegierte
- bei Mitgliedsverbänden mit bis zu 10.000 Mitgliedern je 3 stimmberechtigten Delegierte
- bei Mitgliedsverbänden mit über 10.000 Mitgliedern je 4 stimmberechtigten Delegierten
b. dem Vorstand, die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Delegierte
c. einem bestellten Geschäftsführer oder einer bestellten Geschäftsführerin mit beratender
Stimme.
3. ARBEITSAUSSCHUSS
Dem Arbeitsausschuss gehören an:
a. je ein Delegierter oder eine Delegierte der Mitgliedsverbände.
b. der Vorstand
c. ein bestellter Geschäftsführer oder eine bestellte Geschäftsführerin
4. VORSTAND
a. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, diese sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB
Die Vollversammlung kann beschließen diese Anzahl vorübergehend auf drei zu reduzieren.
b. Arbeitsstruktur
Der Vorstand gibt sich eine Arbeitsstruktur (z.B. Zuständigkeit für Finanzen, Personal,
Öffentlichkeitsarbeit,…)
c. Amtszeit
Der Vorstand wird von der ersten Vollversammlung des Geschäftsjahres mit einfacher
Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5. FACH- UND SONDERAUSSCHÜSSE
Die Vollversammlung oder der Arbeitsausschuss können für einen jeweils festzulegenden Zeitraum
mit einfacher Mehrheit Fach- bzw. Sonderausschüsse einsetzen und deren Zusammensetzung
festlegen. Diese Ausschüsse haben nur Vorschlagsrecht.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Vollversammlung

1. BESCHLIEßENDES ORGAN
Die Vollversammlung ist das beschließende Organ des Vereines.
2. SITZUNGSTURNUS
Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag von 1/3 der
Mitgliedsverbände muss eine Vollversammlung darüber hinaus einberufen werden.
3. EINLADUNG
Die Einladungen zur Vollversammlung werden allen Mitgliedsverbänden und denen von ihnen
benannten Delegierten mindestens 21 Tage vor der Sitzung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung und den dazugehörigen Anlagen zugestellt. Die Einladung erfolgt durch
den Vorstand oder in seinem Auftrag.
4. AUFGABEN
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a. die Gesamtplanung und die Festlegung von Richtlinien für die gemeinsame Arbeit,
b. die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des
Rechnungsberichts,
d. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsverbänden,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung ,
g. die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für Jugendhilfeausschüsse.
Die Vollversammlung beschließt ferner über die Angelegenheiten des Vereines bei denen sie sich im
Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.
5. GESCHÄFTSORDNUNG
Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese, sowie ihre Änderungen, muss mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vollversammlung beschlossen werden.

§ 7- Rechte und Pflichten des Arbeitsausschusses

1. AUFGABEN
Der Arbeitsausschuss begleitet und berät den Vorstand zwischen den Vollversammlungen.
2. EINLADUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Die Einladungen zum Arbeitsausschuss wird seinen Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung
unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und den dazugehörigen Anlagen
zugestellt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand oder in seinem Auftrag. Der Arbeitsausschuss
ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. GESCHÄFTSFÜHRUNG
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er bereitet die Beschlüsse des
Arbeitsausschusses und der Vollversammlung vor und führt diese nach Beschlussfassung aus. Der
Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen.
2. AUßENVERTRETUNG
Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder können den Verein nach § 26 BGB vertreten. Der Vorstand
kann die Außenvertretung für einzelne Bereichen an Einzelpersonen (Vorstandsmitglieder
Mitarbeiter, o.ä.) delegieren.

§ 9 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodus in der Vollversammlung

1. BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der gemeldeten Delegierten anwesend
oder mindestens die Hälfte der Mitgliedsverbände vertreten sind.
2. KEINE BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Ist die Vollversammlung bei einer ordnungsgemäßen Einladung nicht beschlussfähig, so hat der
Vorstand innerhalb von 10 Tagen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Für diese Sitzung ist Beschlussfähigkeit gegeben. Die Versammlung kann die in der Einladung
vorgeschlagene Tagesordnung nur ändern wenn Beschlussfähigkeit nach § 9 -1. gegeben wäre.
3. ABSTIMMUNGSMODUS
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 10 – Protokollführung

1. PROTOKOLLPFLICHT
Von allen Sitzungen und Tagungen der Vollversammlung und des Arbeitsausschuss sind
Verlaufsprotokolle, von den Vorstandssitzungen Ergebnisprotokolle zu fertigen.
2. INHALT
Das Protokoll muss enthalten:
a. Anwesenheitsliste,
3. TAGESORDNUNG,
4. ANTRÄGE UND BESCHLÜSSE IM WORTLAUT MIT ABSTIMMUNGSERGEBNISSEN.
5. VERSAND
a. Das Protokoll jeder Vollversammlung ist den Mitgliedsverbänden und den Delegierten
innerhalb von 28 Tagen zuzusenden.
b. Das Protokoll jeder Arbeitsausschusssitzung ist seinen Mitgliedern innerhalb von 28Tagen
zuzusenden.
6. GENEHMIGUNG
Die Protokolle werden von der protokollführenden Person und einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet. Sie gelten als genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt kein
schriftlicher Einspruch erhoben wird. Wird die Fassung des Protokolls beanstandet und der
Einspruch nicht nach einer entsprechenden Erklärung des Vorstands zurückgezogen, so entscheidet
die Vollversammlung / der Arbeitsausschuss durch Beschluss.

§ 11- Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vollversammlung
beschlossen werden.

§ 12 – Auflösung

1. AUFLÖSUNGSANTRAG
Ein Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur von drei Mitgliedsverbänden gemeinsam – unter
Darlegung der Gründe – schriftlich gestellt werden.
2. FRISTEN
Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung in der
Vollversammlung allen Mitgliedsverbänden und den Delegierten zur Kenntnis gebracht werden. Sind
bei der ersten angesetzten Abstimmung nicht mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend, muss
eine zweite Abstimmung mit einer nochmaligen vierwöchentlichen Ankündigungsfrist angesetzt
werden. Diese zweite Einberufene Vollversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, und zwar mit
3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. VERMÖGENSVERBLEIB
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereines zu gleichen Teilen an die Stadtverbände der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, der
Inneren Mission, des Diakonischen Werkes und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden haben.