Unsere Geschäftsordnung
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I Vollversammlung
1. Die von den Mitgliedsverbänden nach §5 der Satzung des Stadtjugendrings Göttingen zu entsendenden Delegierten für die Vollversammlung sind schriftlich zu benennen.
2. Die Sitzungen werden durch einen der drei Vorsitzenden geleitet.
3. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn sie festgestellt worden ist.
4. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Auf Beschluss der Vollversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
5. Anträge der Mitgliedsverbände, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind 14 Tage vor der Sitzung zu stellen, so dass sie in den Mitgliedsverbänden vorher bearbeitet werden können. Dringlichkeitsanträge sind vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich zu stellen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Die Delegierte oder der Delegierte des Antragsstellers erhält zur Begründung des Antrages das Wort. Jede Delegierte und jeder Delegierter kann zu dem Antrag in der Reihenfolge der Wortmeldung Stellung nehmen.
7. Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort stattzugeben.
8. Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von einer Delegierten oder einem Delegiertem gestellt werden, die oder der noch nicht zur Sache gesprochen hat. Dieser Antrag wird wie ein Antrag zur Geschäftsordnung behandelt.
9. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag einer oder eines Delegierten muss geheim abgestimmt werden.
10. Die oder der Vorsitzende, die oder der die Versammlung leitet, kann – vorbehaltlich der Zustimmung der Vollversammlung - Gästen das Wort erteilen.
11. Die Redezeit kann durch einen Beschluss der Vollversammlung begrenzt werden.
II Wahlordnung
1. Für Wahlen sollen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten nach Möglichkeit bis zur Beginn der Sitzung schriftlich durch die Mitgliedsverbände benannt werden. Vorschläge während der Sitzung sind bis zu Beginn der Wahlhandlung möglich.
2. Wahlen werden in der Regel geheim durchgeführt
3. en – bloc – Wahl ist auf einstimmigen Beschluss der Vollversammlung möglich, wenn nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl steht, kann per Akklamation gewählt werden.
4. Abwesende Kandidatinnen oder Kandidaten können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vorliegt.
5. Die Neuwahl des Vorstandes wird durch einen von der Vollversammlung gewählten Wahlausschuss (eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer) geleitet.
6. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar.
7. Die jeweiligen Vorsitzenden scheiden für die Dauer ihrer Amtszeit aus der Vertretung ihrer Verbände innerhalb der Vollversammlung aus und haben Stimmrecht.
III Arbeitsausschuss
1. Einladungen für die Sitzungen des Arbeitsausschusses sind den Delegierten der Mitgliedsverbände 10 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zuzusenden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Die Sitzung des Arbeitsausschusses ist nicht öffentlich.
2. Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitgliedsverbände vertreten sind.
3. Sachverständige und Gäste können mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses hinzugezogen werden.
4. Über die Arbeit des Arbeitsausschusses berichtet der Vorstand in der Vollversammlung.
IV Gültigkeit
1. Die Geschäftsordnung ist mit wenigstens 2/3 - Mehrheit von der Vollversammlung zu beschließen.
2. Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
3. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der Vollversammlung.
